Der Tausch der Wasseruhren in regelmäßigen Abständen ist gesetzlich verpflichtend.
Da es bei Besuchen durch Mitarbeiter der Gemeinde bzw. durch beauftragte Firmen immer wieder Zutritts- verweigerungen gibt, verweisen wir auf die folgenden Gesetzestexte:
Gemäß § 8 Abs. 6 des NÖ Wasserleitungsanschluss- gesetzes 1978, Lgbl. 6951, wurde für gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen folgende Musterwasserleitungsverordnung kundgemacht:
Im § 5 Abs 1 und 2 der obzitierten Verordnung zum NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ist festgehal- ten dass die Wasserbezieher zum Zweck der Überwa- chung, Organen der Gemeinde bzw. durch die Gemeinde beauftragten Firmen, Zutritt gewähren müssen.
Wird das verweigert, kommt es zu einer Verwaltungs- übertretung, die bestraft werden kann.
In § 8 Abs 3 der selben Verordnung ist der Einbau der Wasseruhren so beschrieben, daß jederzeit und ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Die Wasserbezieher tragen die Verantwortung dafür, den zum Tausch erscheinenden Personen die Wasseruhr leicht zugänglich zu machen.
Bitte klären Sie in Ihren Haushalten diese Möglichkeit, da unsere MitarbeiterInnen bzw. die beauftragten Unternehmen anderenfalls ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können.
Die Gemeinde hat es der zuständigen Strafbehörde mitzuteilen, wenn der Tausch nicht möglich ist.
Die Wasseruhren der Fa. Bernhardt sind im Auslaufen. In Zukunft werden im gesamten Gemeindegebiet die Wasseruhren der Firma DIEHL Metering verbaut.